allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich:
a.) Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB des Verkäufers zugrunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es einen erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
b.) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden , selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Preise:
Für die Berechnung der Ware ist, soweit nicht anders vereinbart, der am Tag der Bestellung gültige Preis zuzüglich Umsatzsteuer maßgeblich.
Sollte die Ware bis zur Lieferung mit zusätzlichen und/oder höheren öffentlichen Abgaben (insbesondere Zoll, Steuern) belastet werden, erhöht sich der Preis entsprechend. Dies gilt auch für eine Erhöhung der Nebenkosten (z.B. Frachten/Lagergebühren).
Wird aus nicht bei uns liegenden Gründen weniger als die bestellte Warenmenge abgenommen, so sind wir zu einer angemessenen Preisanhebung berechtigt. Gleiches gilt bei Teillieferungen, wenn in bestimmten Teilmengen geliefert werden soll.

3. Lieferung, Lieferfristen, Liefertermine:
Angegebene Lieferzeiten gelten unter Vorbehalt höherer Gewalt, rechtzeitiger Selbstbelieferung und ausreichender behördlicher Genehmigung und deren Aufrechterhaltung sowie des störungsfreien Ablaufs von Produktion und Transport und zwar aus welchen Gründen auch immer.
Hält die Behinderung etc. längere Zeit an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; das gleiche Recht steht unter Ausschluss aller etwa weitergehenden Rechte dem Käufer zu, falls die Vertragsabwicklung für ihn unzumutbar geworden ist.
Darüber hinaus sind wir auch dann zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise berechtigt, wenn der Käufer das vereinbarte Kreditlimit überschreitet.

4. Abnahme:
Der Käufer hat uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (schlechte Zufahrt, langer Schlauchweg und ähnliches) hinzuweisen. Bei erschwerten Auslieferungsverhältnissen (schlecht befahrbare Anfuhrstraße, Glätte, Eis, Schneefall) sind entsprechende Mehrkosten vom Käufer zu zahlen. Das Gleiche gilt für Wartezeiten. Verlässt der Lastwagen auf Weisung des Käufers die Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für jeden dadurch entstandenen Schaden. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so sind wir berechtigt. vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Dies trifft bei Mineralölprodukten zu.
BGB § 312d Abs. 4 Ziffer 6 und LG Duisburg v. 22.05.2007, 6 O 408/06.

6. Lagerbehältnisse der Kunden:
Sollen Lagerbehältnisse der Kunden oder von Kunden bereitgestellte Lagerbehältnisse (Tanks, Fässer, Kannen etc.) befüllt werden, so sind wir zu einer Prüfung der Behältnisse vor Füllung auf Eignung (Dichtigkeit, Sauberkeit u.ä.) nicht verpflichtet. Es ist Sache des Kunden, unserem Zustellpersonal die richtigen Behältnisse bzw. Anschlüsse zu bezeichnen. Ist das Lagerbehältnis des Kunden nicht geeignet oder wird von unserem Zustellpersonal nicht der richtige Anschluss bezeichnet, so können wir vom Kunden für aus diesen Gründen entstehenden Schäden nicht haftbar gemacht werden; von Schadensersatzansprüchen Dritter hat er uns in diesen Fällen freizustellen.

7. Gewährleistung und Haftpflicht:
Handelsüblich zulässige und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.
Beanstandungen können nur unverzüglich, bei Heizöl nur innerhalb von 24 Stunden, sonst nur innerhalb von 3 Tagen nach Anlieferung und vor Verwendung der Ware und wenn die Möglichkeit der sofortigen Nachprüfung durch uns gegeben ist, schriftlich geltend gemacht werden.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Käufer unmittelbar, sondern an einen vom Käufer benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Käufer die Ware seinerseits weiterleitet. Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probenentnahme zu überzeugen. Die Probe muss mindestens 1 kg betragen. Die Kosten der Nachprüfung usw. trägt die unterliegende Partei. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Dritte hat der Käufer einzustehen.
Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises.

8. Zahlung:
(1) Zahlung ist so zu leisten, dass wir am Fälligkeitstage über den zu zahlenden Betrag verfügen können; sie hat durch Überweisung, durch Begebung von Schecks oder in bar zu erfolgen.
(2) Sind im Geschäftsverkehr mit dem Kunden Rechtsverfolgungskosten oder Zinsen angefallen, so sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst zur Tilgung der Kosten und dann der Zinsen zu verwenden; eine entgegenstehende Bestimmung des Kunden bei der Zahlung bleibt unbeachtet.
(3) Bei Zahlungsverzug sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten berechtigt, ab Eintritt des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von sechs Prozent zu verlangen.


9. Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldo-Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei Vermischung der Vorbehaltsware gelten für die Feststellung des Wertes der vermischten Waren die entsprechenden Rechnungswerte. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die dadurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
Der Käufer stimmt jetzt schon zu, dass wir bei Geltendmachung des Eigentums die Ware auf seine Kosten ungehindert wegnehmen dürfen.

10.
Die etwaige Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung unserer Geschäfts- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit des Liefervertrages und aller übrigen Bedingungen nicht.